Treffer
OLG Hamm Urteil

Erbausschlagung bei letztem Wohnsitz der Erblasserin in der DDR

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
5 U 12/93
Datum
16.09.1993
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0916.5U12.93.00
Quelle
Die Klägerin verlangte von der Beklagten als Miterbin Auskunft über den Kaufpreis veräußerter Nachlassgrundstücke. Das OLG wies ihre Berufung zurück, weil sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hatte und daher nicht Miterbin geworden war. Bei einem letzten Wohnsitz der Erblasserin in der ehemaligen DDR galt wegen der erschwerten Kommunikations- und Ermittlungsverhältnisse die sechsmonatige Ausschlagungsfrist. Eine etwaige Anfechtung der Ausschlagung war zudem verspätet, nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt und sachlich nicht begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die verlängerte Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB kommt es bei einem letzten Wohnsitz des Erblassers in der ehemaligen DDR maßgeblich auf die tatsächlich erschwerten Kommunikations- und Ermittlungsverhältnisse an, nicht auf dessen staats- oder völkerrechtliche Einordnung.

2

Eine frist- und formgerecht erklärte Erbausschlagung verhindert den Erwerb der Erbenstellung und damit Ansprüche, die eine Sonderverbindung zwischen Miterben voraussetzen.

3

Der Beglaubigungsvermerk einer öffentlichen Urkunde begründet nach § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugte Einhaltung der Form einer Ausschlagungserklärung.

4

Die Anfechtung einer Erbausschlagung muss innerhalb der gesetzlichen Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

5

Eine Fehlvorstellung über die künftige politische Entwicklung stellt grundsätzlich lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar und rechtfertigt keine Anfechtung der Erbausschlagung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 335/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 1992 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Landgericht ihre Klage auf Erteilung von Auskunft über den von der Beklagten als Miteigentümerin erzielten Kaufpreis für die mit der Gaststätte xxx bebauten Grundstücke in xxx abgewiesen. Ein derartiger Auskunftsanspruch hätte der Klägerin nur aus der etwaigen Sonderverbindung zwischen Miterben zustehen können. Die Klägerin ist indessen niemals (Mit-) Erbin des von ihrer Mutter xxx im Jahre 1964 hinterlassenen Nachlasses geworden, weil sie die ihr angefallene Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB wirksam ausgeschlagen hatte.

4

Selbst wenn man ihrer Behauptung entsprechend davon ausgeht, daß sie bereits am Todestag ihrer Mutter - dem 25. März 1964 - telegrafisch Nachricht von deren Ableben erhalten hat (§ 1944 Abs. 2 S.1 BGB), ist ihre am 11. Mai 1964 beim Staatlichen Notariat in Burg (ehemalige DDR) eingegangene Ausschlagungserklärung vom 4. Mai 1964 rechtzeitig erfolgt. Denn auf den Lauf der Ausschlagungsfrist ist nicht die Sechs-Wochen-Frist des § 1944 Abs. 1 BGB anzuwenden, sondern vielmehr - weil die Erblasserin xxx ihren letzten Wohnsitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gehabt hat - die Sechs-Monats-Frist des § 1944 Abs. 3 BGB.

5

Nur eine Mindermeinung in der zeitgenössischen älteren juristischen Literatur (BGB-RGRK-Johannsen, 12. Aufl., 1964, § 1944 BGB, Randnummer 25; Palandt-Keidel, 23. Aufl., 1964, § 1944 BGB, Anm. 5; Soergel-Ehard-Eder, 9. Aufl., 1961, § 1944 BGB, Randnummer 5; Staudinger-Lehmann, 1.1. Aufl., 1954, § 1944 BGB, Randnummer 4) hat sich bei vorliegender Fallkonstellation für die Zugrundelegung der Regelfrist des § 1944 Abs. 1 BGB ausgesprochen, und zwar hauptsächlich mit dem Argument, daß die ehemalige DDR kein Ausland gewesen sei. Demgegenüber tritt der Senat - ebenso wie das Landgericht - der herrschenden Meinung in der Kommentar-Literatur (Palandt-Edenhofer, 52. Aufl., 1993, § 1944 BGB, Randnummer 10; MünchKomm. - Leipold, 2. Aufl., 1989, § 1944 BGB, Randnummer 22; Jauernig-Stürner, 6. Aufl., 1991, § 1944 BGB, Anm. 4; Erman-Schlüter, 9. Aufl., 1993, § 1944 BGB, Randnummer 1; Staudinger-Otte-Marotzke, 12. Aufl., 1989, § 1944 BGB, Randnummer 3; Soergel-Stein, 12. Aufl., 1992, § 1944 BGB, Randnummer 5) bei, die - unter Berufung auf das offensichtlich einzige vorhandene einschlägige Präjudiz des Amtsgerichts Bleckede/Elbe vom 19. März 1968 (MDR 1968/588) - die Anwendung der "Auslandsfrist" des § 1944 Abs. 3 BGB für erforderlich erachtet.

6

Hierfür kann nicht die staatsrechtliche oder völkerrechtliche Zuordnung der ehemaligen DDR entscheidend sein, sondern vorrangig die Beantwortung der Frage, ob der Erschwerung der Ermittlung der Nachlaßverhältnisse von in der ehemaligen DDR wohnhaft gewesenen Erblassern durch eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist Rechnung getragen werden muß. Der Senat bejaht diese Frage uneingeschränkt, weil nach dem Bau der Berliner Mauer im Jahre 1961 die politischen Verhältnisse zwischen der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR so weit eskaliert waren, daß sich die Durchlässigkeit der Kommunikation auf ein Minimum reduzierte.

7

Auch wenn - bemerkenswerterweise - die DDR-Behörden noch bis Anfang 1969 bei Fällen, in denen der Erbe eines in der DDR verstorbenen Erblassers seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in West-Berlin hatte, die Bestimmung des § 194 Abs. 1 BGB anwandten (so: Gesamtdeutsches Institut - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben in "Recht in Ost und West" 1969/211), vermag diese Handhabung nicht den Tatbestand der tatsächlich vorherrschenden "Semipermeabilität" zu überdecken, der darin bestand, daß einerseits den Westdeutschen die Einreise in die DDR äußerst erschwert wurde und andererseits Einreisenden aus der DDR in die Bundesrepublik keine Probleme durch westdeutsche, sondern lediglich durch die Behörden der DDR bereitet wurden.

8

Der auf die Ausschlagungserklärung gesetzte Beglaubigungsvermerk des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 4. Mai 1964 begründet gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auch den vollen Beweis für die Einhaltung der Formvorschrift des § 1945 BGB. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 3. März 1993 (Seite 4 = Bl. 95 GA) durch Vernehmung ihres Ehemannes xxx unter Beweis stellt, daß "sie nicht zum Amtsgericht Wedding zur Unterschriftsbeglaubigung gegangen sei", ist schon rein denklogisch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Zeuge in der Lage sein soll, diesen Negativ-Beweis zu erbringen. Es bestand von daher auch keine Veranlassung, diesem Beweisantritt nachzugehen.

9

Auch eine zugunsten der Klägerin unterstellte, auf Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft gerichtete Erklärung würde ihrem Klage-Anliegen nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man nämlich das Ende des Jahres 1991, in welchem sie von der Eintragung der Beklagten im Grundbuch Kenntnis erlangt haben will (Seiten 3, 4 des Schriftsatzes vom 11. November 1992 = Bl. 41, 42 GA), zu ihren Gunsten als Anfangszeitpunkt nach § 1954 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB für den Lauf einer sechsmonatigen Anfechtungsfrist nach § 1954 Abs. 3 BGB zugrundelegt, wäre die erst im August 1992 eingereichte Auskunftsklage zur Anfechtung verfristet. Außerdem hätte die Anfechtung der Ausschlagung dem Nachlaßgericht gegenüber erklärt werden müssen (§ 1955 BGB). Schließlich ist auch kein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119, 1954 BGB ersichtlich. Denn Fehlvorstellungen über die künftige Entwicklung der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR bedeuten grundsätzlich nur einen - unbeachtlichen - Motivirrtum (OLG Frankfurt/Main, OLGZ 92/35; LG Berlin, NJW 1991/1238).

10

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben. Denn einerseits kam der vom Senat zu entscheidenden Rechtsfrage wegen der übereinstimmenden Beurteilung in der herrschenden Kommentar-Literatur gerade eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 546 Abs. 1 S.2 Nr. 1 ZPO); zum anderen weicht der Senat mit seinem Urteil ersichtlich nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 S.2 Nr. 2 ZPO).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.