Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (OLG Hamm, 5 RVs 45/21)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 RVs 45/21
- Datum
- 08.06.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.5RVS45.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§349 Abs.2 StPO).
Wird eine Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§473 Abs.1 StPO).
Die Revisionsnachprüfung führt nur dann zur Aufhebung oder Änderung des Urteils, wenn sich ein für das Ergebnis erheblicher Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 64/20
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).