Treffer
OLG Hamm Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen; Urteilsformel berichtigt

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 RVs 25/17
Datum
06.04.2017
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0406.5RVS25.17.00
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen zweifachen Diebstahls, in einem Fall als Versuch, ein. Streitpunkt war insbesondere die Formulierung der Urteilsformel und die Frage, ob gesetzliche Regelbeispiele in diese aufzunehmen sind. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unbegründet, berichtet die Urteilsformel auf "Diebstahl in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb" und führt aus, dass gesetzliche Regelbeispiele nur Strafzumessungsregeln sind; die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

In die Urteilsformel sind nicht die gesetzlichen Überschriften oder Regelbeispiele aufzunehmen, die keine selbstständigen Tatbestände, sondern Regelungen zur Strafzumessung darstellen.

3

Gesetzliche Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle begründen keinen eigenständigen Straftatbestand, sondern dienen der Strafzumessung.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).

5

Die Urteilsformel hat den tatsächlichen Schuldspruch präzise wiederzugeben, etwa durch die Angabe von Tat und Versuchsbeteiligung getrennt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 3 Ns 129/16

Rubrum

1

Zusatz:

2

Soweit der Angeklagte vom Amtsgericht wegen „besonders schweren Fall des Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem  Fall bei einem Versuch blieb,“ verurteilt worden war und dieser Schuldspruch durch die Verwerfung der Berufung aufrechterhalten worden ist, war er wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. In die Urteilsformel sind nicht die gesetzlichen Überschriften von Bestimmungen aufzunehmen, die keine eigene Straftat beschreiben, sondern nur eine Strafzumessungsregelung enthalten. Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 25). Die Bestimmung des § 243 StPO listet Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls auf. Es handelt sich um gesetzliche Strafzumessungsregeln, die keinen eigenen Tatbestand bilden.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, schuldig ist.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen; Urteilsformel berichtigt — Themis