Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen; Urteilsformel berichtigt
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 RVs 25/17
- Datum
- 06.04.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2017:0406.5RVS25.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
In die Urteilsformel sind nicht die gesetzlichen Überschriften oder Regelbeispiele aufzunehmen, die keine selbstständigen Tatbestände, sondern Regelungen zur Strafzumessung darstellen.
Gesetzliche Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle begründen keinen eigenständigen Straftatbestand, sondern dienen der Strafzumessung.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Die Urteilsformel hat den tatsächlichen Schuldspruch präzise wiederzugeben, etwa durch die Angabe von Tat und Versuchsbeteiligung getrennt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 129/16
Rubrum
Zusatz:
Soweit der Angeklagte vom Amtsgericht wegen „besonders schweren Fall des Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb,“ verurteilt worden war und dieser Schuldspruch durch die Verwerfung der Berufung aufrechterhalten worden ist, war er wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. In die Urteilsformel sind nicht die gesetzlichen Überschriften von Bestimmungen aufzunehmen, die keine eigene Straftat beschreiben, sondern nur eine Strafzumessungsregelung enthalten. Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rdnr. 25). Die Bestimmung des § 243 StPO listet Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls auf. Es handelt sich um gesetzliche Strafzumessungsregeln, die keinen eigenen Tatbestand bilden.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, schuldig ist.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).