Zurückverweisung wegen unwirksamer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 5 RBs 287/20
- Datum
- 25.08.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0825.5RBS287.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, sofern sie die zulässige Angriffsrichtung des Einspruchs nicht wirksam begrenzt.
Ist eine solche unwirksame Beschränkung gegeben, ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Revisions- bzw. Beschwerdegericht kann sich der darlegungs- und abrundenden Sachprüfung der Generalstaatsanwaltschaft anschließen und deren Ausführungen zum Gegenstand der eigenen Entscheidung machen, wenn es diese für zutreffend hält.
Die Kostenentscheidung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kann im Rahmen der Zurückverweisung der Sache mitübergeben werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 94 OWi – 679 Js 1496/19 – 323/19
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.
1)
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragschrift vom 28.07.2020 Folgendes ausgeführt:
Diesen uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung.
2)
Aufgrund der unwirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.