Rechtsbeschwerde verworfen – Verurteilung wegen fahrlässiger Missachtung von Gefahrgutvorschriften bestätigt
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 5 RBs 250/10
- Datum
- 06.01.2011
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2011:0106.5RBS250.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die materielle Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzeigt.
Der Verladerbegriff des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE umfasst das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer vor der Verladung übergibt oder selbst befördert (Bezug auf Besitzlage vor der Verladung).
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Missachtung gefahrgutrechtlicher Vorschriften ist gerechtfertigt, wenn die Feststellungen des Gerichts eine Pflichtverletzung und eine fahrlässige Verwirklichung des Tatbestands belegen.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde können dem unterliegenden Rechtsbeschwerdeführer Kosten auferlegt werden (§ 473 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 47 OWi 83 Js 1541/09 (376/09)
Rubrum
Zusatz:
Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf. Die Feststellungen des angegriffenen Urteils tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Missachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Die Betroffene ist Verlader im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE ([Verordnung über die innerstattliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen] vgl. hierzu Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07. Januar 2008 – IV-2 Ss(OWi) 50/07-(OWi) 79/07 III -, zitiert nach www.juris.de Rn. 15: Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unternehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-
rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).