Treffer
OLG Hamm Beschluss

Rechtsbeschwerde verworfen – Verurteilung wegen fahrlässiger Missachtung von Gefahrgutvorschriften bestätigt

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
5. Senat für Bußgeld­sachen
Aktenzeichen
5 RBs 250/10
Datum
06.01.2011
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0106.5RBS250.10.00
Quelle
Die Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Missachtung gefahrgutrechtlicher Vorschriften. Das Oberlandesgericht Hamm nahm eine materiell-rechtliche Nachprüfung vor und stellte keine zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler fest. Die Feststellungen tragen die Verurteilung; die Betroffene ist als Verlader i.S.v. § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE anzusehen. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Staates.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die materielle Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzeigt.

2

Der Verladerbegriff des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE umfasst das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer vor der Verladung übergibt oder selbst befördert (Bezug auf Besitzlage vor der Verladung).

3

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Missachtung gefahrgutrechtlicher Vorschriften ist gerechtfertigt, wenn die Feststellungen des Gerichts eine Pflichtverletzung und eine fahrlässige Verwirklichung des Tatbestands belegen.

4

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde können dem unterliegenden Rechtsbeschwerdeführer Kosten auferlegt werden (§ 473 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG).

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 47 OWi 83 Js 1541/09 (376/09)

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf. Die Fest­stellungen des angegriffenen Urteils tragen die Verurteilung wegen fahrlässi­ger Missachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Die Betroffene ist Verlader im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE ([Verordnung über die inner­stattliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen] vgl. hierzu Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07. Januar 2008 – IV-2 Ss(OWi) 50/07-(OWi) 79/07 III -, zitiert nach www.juris.de Rn. 15: Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unternehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das ge­fährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbe­gründet verwor­fen, da die

Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-

rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betrof­fenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).

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