Berichtigung: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ws 9/24
- Datum
- 23.05.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2024:0523.4WS9.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann seinen Tenor berichtigen, wenn dieser ein offensichtliches Schreibversehen enthält.
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist ein prozessuales Begehren, das bei Nichterfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen als unzulässig verworfen werden kann.
Wird ein Antrag als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Eine Tenorberichtigung genügt, soweit die Korrektur offenkundig ist und eindeutig bestimmt werden kann.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 16.05.2024 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.