Sofortige Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung verworfen; Vollzugserledigung ab 15.01.2015
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ws 357/14
- Datum
- 13.11.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:1113.4WS357.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe nicht substantiiert ausräumt.
Es geht nicht zu Lasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung ihm bisher angeordnete Lockerungen nicht gewährt hat oder kein Wohnheimplatz zur Verfügung steht.
Fehlende Lockerungen oder das Nichtvorhandensein eines Wohnheimplatzes rechtfertigen nicht allein die Fortdauer der Unterbringung, soweit die Gefährdungsprognose keine Unberechenbarkeit oder Neigung zu spontanen Übergriffen ergibt; Gefährdungsfolgen können durch Führungs‑ und Bewährungsaufsicht begegnet werden.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 473 StPO; die Landeskasse kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 185/14
Rubrum
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit der Maßgabe verworfen, dass der weitere Vollzug der Unterbringung ab dem 15. Januar 2015 für erledigt erklärt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Zusatz: Nach der Rechtsprechung des Senats geht es nicht zulasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung bisher keine weitgehenden Lockerungen gewährt und ein Wohnheimplatz nicht zur Verfügung steht (Beschluss v. 7.08.2014, III-Ws 102, 103/14). Der Gefahr zukünftiger Straftaten kann mit den Mitteln der Führungs- und Bewährungsaufsicht begegnet werden, da der Untergebrachten nicht zu spontanen Übergriffen neigt und nicht unberechenbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
Leitsatz
Es geht nicht zu Lasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung ihm bisher die in einem früheren Beschluss angeordneten Lockerungen nicht gewährt hat und kein Wohnheimplatz zur Verfügung steht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit der Maßgabe verworfen, dass der weitere Vollzug der Unterbringung ab dem 15. Januar 2015 für erledigt erklärt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.