Treffer
OLG Hamm Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 Ws 35/12
Datum
13.02.2012
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.4WS35.12.00
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Oberlandesgericht hält die vom Landgericht getroffenen Feststellungen für zutreffend und verwirft die Beschwerde, da die vorgebrachten Einwände die Entscheidungsgründe nicht ausräumen. Die Kostenentscheidung trifft den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Das Gericht betont, dass Heilungsaussichten für eine Unterbringung nicht zwingend erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nicht zwingend Heilungsaussichten voraus.

2

Eine sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert ausräumt.

3

Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde sind die Kosten der Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

4

Das Obergericht bestätigt die Prüfung der Vorinstanz, soweit die vorgetragenen Einwendungen keine entscheidungserheblichen Umstände aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 294/11

Rubrum

1

Z u s a t z :

2

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt Heilungsaussichten nicht zwingend voraus (vgl. BGH StV 2002, 478 m. w. N.).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Sofortige Beschwerde gegen Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus verworfen — Themis