Sofortige Beschwerde gegen Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ws 35/12
- Datum
- 13.02.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.4WS35.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nicht zwingend Heilungsaussichten voraus.
Eine sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert ausräumt.
Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde sind die Kosten der Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Das Obergericht bestätigt die Prüfung der Vorinstanz, soweit die vorgetragenen Einwendungen keine entscheidungserheblichen Umstände aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 294/11
Rubrum
Z u s a t z :
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt Heilungsaussichten nicht zwingend voraus (vgl. BGH StV 2002, 478 m. w. N.).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.