Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ws 228/11
- Datum
- 01.09.2011
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2011:0901.4WS228.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Solange weiterhin die Gefahr schwerer Sexualstraftaten besteht und der Untergebrachte an einer Behandlung nicht interessiert ist, ist der weitere Vollzug der Unterbringung erforderlich und verhältnismäßig.
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert oder entkräftet.
Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden, wenn die Beschwerde verworfen wird.
Feststellungen und Würdigungen der Vorinstanz bleiben für die Beschwerdeentscheidung maßgeblich, soweit das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit liefert.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 115/11
Rubrum
Zusatz:
Solange weiterhin die Gefahr schwerer Sexualstraftaten besteht und der Verurteilte an einer Behandlung nicht interessiert ist, ist der weitere Vollzug der Unterbringung nach wie vor unerlässlich und verhältinsmäßig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.