Sofortige Beschwerde verworfen – Kosten auferlegt (§ 473 Abs.1 StPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ws 212/12
- Datum
- 31.07.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.4WS212.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen die im angefochtenen Beschluss dargelegten, zutreffenden Entscheidungsgründe nicht entkräften.
Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde werden dem unterlegenen Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Rügepflicht hinsichtlich entscheidungserheblicher Mängel des angefochtenen Beschlusses; nicht substantiiertes Vorbringen genügt nicht.
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht richtet sich danach, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers die Gründe des angefochtenen Beschlusses ausräumt; bleibt ein solches Vorbringen aus, ist die Beschwerde zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 140/12
Rubrum
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.