Sofortige Beschwerde verworfen: keine belastbaren Anhaltspunkte für Vorsatz
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ws 129/21
- Datum
- 30.11.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2021:1130.4WS129.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn aus dem Akteninhalt keine belastbaren Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln der Beschuldigten hervorgehen.
Eine Stellungnahme, die das Verhalten mit Ungeschicklichkeit und Überlastung erklärt, begründet allein keine hinreichenden Anhaltspunkte für Vorsatz.
Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft müssen konkrete und belastbare Tatsachen darlegen, um eine gegenteilige Bewertung des Tatvorsatzes zu rechtfertigen.
Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde können die Verfahrenskosten gemäß § 473 Abs. 1 StPO der Landeskasse auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1 KLs 31/20
Rubrum
Zusatz:
Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte, die ein vorsätzliches Handeln der Angeschuldigten belegen könnten. Insbesondere lässt sich auch der Stellungnahme des ehemaligen Bürgermeisters vom 28. November 2019 nicht entnehmen, dass die Angeschuldigte vorsätzlich handelte. Vielmehr sieht dieser die Ursachen für die Vorgehensweise der Angeschuldigten in einer gewissen Ungeschicklichkeit und deren Überlastung, wobei sogar noch die Versäumnisse der Stadtverwaltung außer Betracht bleiben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des ange-fochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Paderborn und der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausgeräumt werden, auf Kosten der Landeskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.