Beschwerde gegen Kostenfolge nach Erledigungserklärung wegen fehlender Wertersatz‑Information zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 W 85/08
- Datum
- 26.08.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2008:0826.4W85.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten nach §91a Abs.1 ZPO unter Abwägung des bisherigen Sach‑ und Streitstands und billigen Ermessens zuzuweisen.
Die Hinweispflicht über eine mögliche Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach §312 Abs.2 BGB i.V.m. §1 Abs.1 Nr.10 BGB‑InfoV.
Unterbleibt die Erläuterung einer möglichen Wertersatzpflicht vollständig, stellt dies eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher oder Mitbewerber dar.
Die EuGH‑Rechtsprechung, die bestimmte nationale Regelungen zum Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Verbrauchsgüter für europarechtswidrig erklärt, berührt nicht ohne Weiteres die nationalen Informationspflichten, wenn unterschiedliche Regelungsgehalte betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13 O 76/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert, der den erstinstanzlichen Verfahrenskosten entspricht.
Gründe
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung billigen Ermessens die Kosten zu tragen hat (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor (vgl. OLG Zweibrücken MMR 2008, 257).
Daran kann auch die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008 nichts ändern. Diese bezeiht sich nur darauf, dass eine Regelung europarechtswidrig ist, die dem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, von einem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.