Treffer
OLG Hamm Anerkenntnisurteil

Unterlassungsurteil wegen fehlender maschinenlesbarer AGB-Zusammenfassung einer Suchmaschine

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Aktenzeichen
4 UKl 1/25
Datum
08.07.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.4UKL1.25.00
Quelle
Die Beklagte wurde als Anbieterin einer sehr großen Suchmaschine zur Unterlassung verurteilt, weil sie Nutzern keine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung ihrer AGB einschließlich verfügbarer Rechtsbehelfe bereitstellte. Für Zuwiderhandlungen wurde ein Ordnungsgeld beziehungsweise Ordnungshaft angedroht. Zudem muss die Beklagte dem Kläger vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen erstatten und die Prozesskosten tragen. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anbieter sehr großer Suchmaschinen müssen Nutzern eine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich verfügbarer Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsmechanismen in klarer und eindeutiger Sprache zur Verfügung stellen.

2

Bei einem Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungspflicht kann zur Durchsetzung ein Ordnungsgeld und ersatzweise oder daneben Ordnungshaft angedroht werden.

3

Unterlassungsklagen qualifizierter Wirtschaftsverbände sind bei der Streitwertbemessung grundsätzlich nicht höher zu bewerten als Unterlassungsklagen qualifizierter Verbraucherverbände.

4

Der obsiegende Kläger kann Ersatz der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Aufwendungen nebst Verzugszinsen verlangen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie in der Anlage K1 wiedergegeben, im geschäftlichen Verkehr als Anbieterin einer sehr großen Suchmaschine den Nutzern keine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsmechanismen in klarer und eindeutiger Sprache zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 02.04.2025 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Senat sieht keine Veranlassung, Unterlassungsklagen qualifizierter Wirtschaftsverbände anders (höher) zu bewerten als Unterlassungsklagen qualifizierter Verbraucherverbände.