Berufungsrücknahme führt zur Verlustigkeit; Berufung des Beklagten zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 4 UF 43/14
- Datum
- 12.08.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.4UF43.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Verlustigkeit des eingelegten Rechtsmittels der zurücknehmenden Partei.
Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und das Gericht dies in seinem Beschluss darlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen; bei Rückweisung sind die einschlägigen Kostenregelungen anzuwenden (vgl. angeführte Vorschriften).
Das Berufungsgericht setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens fest und kann dabei die einzelnen Berufungswerte der Parteien getrennt berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 108b F 229/05
Tenor
Die Klägerin ist nach Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO a.F. i.V. mit §§ 97, 92 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.122,01 € festgesetzt (140.589,51 € Berufung des Beklagten und 10.532,50 € Berufung der Klägerin).
Gründe
Die Berufung des Beklagten wird aus den Gründen des am 26.06.2014 erlassenen Senatsbeschlusses zurückgewiesen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Beklagten erfolgte nicht.