OLG Hamm Beschluss
Ergänzung des Senatsbeschlusses nach § 319 ZPO: Kosten gegeneinander aufgehoben
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 4 UF 227/00
- Datum
- 08.02.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2001:0208.4UF227.00.00
Das Oberlandesgericht Hamm ergänzt einen Senatsbeschluss wegen einer offensichtlichen Auslassung nach § 319 ZPO. Die Ergänzung betrifft die Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Gericht nutzt damit die zulässige Möglichkeit, formale Auslassungen zu beseitigen, ohne die Hauptsache inhaltlich neu zu prüfen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Entscheidung kann wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO ergänzt werden.
2
Die Ergänzung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf unterbliebene Kostenentscheidungen, soweit die Auslassung offensichtlich ist.
3
Die Aufhebung der Kosten gegeneinander ist eine zulässige Form der Kostenentscheidung, wenn keine Partei einen durchsetzbaren Kostenersatzanspruch hat.
4
Die Vornahme einer Ergänzung nach § 319 ZPO erfordert keine erneute materielle Prüfung der Hauptsache; sie beseitigt ausschließlich formale Unvollständigkeiten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 179 F 4421/99
Tenor
Der Senatsbeschluß vom 25. Januar 2001 wird wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO ergänzt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.