Treffer
OLG Hamm Beschluss

Ergänzung des Senatsbeschlusses nach § 319 ZPO: Kosten gegeneinander aufgehoben

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
4 UF 227/00
Datum
08.02.2001
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0208.4UF227.00.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm ergänzt einen Senatsbeschluss wegen einer offensichtlichen Auslassung nach § 319 ZPO. Die Ergänzung betrifft die Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Gericht nutzt damit die zulässige Möglichkeit, formale Auslassungen zu beseitigen, ohne die Hauptsache inhaltlich neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung kann wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO ergänzt werden.

2

Die Ergänzung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf unterbliebene Kostenentscheidungen, soweit die Auslassung offensichtlich ist.

3

Die Aufhebung der Kosten gegeneinander ist eine zulässige Form der Kostenentscheidung, wenn keine Partei einen durchsetzbaren Kostenersatzanspruch hat.

4

Die Vornahme einer Ergänzung nach § 319 ZPO erfordert keine erneute materielle Prüfung der Hauptsache; sie beseitigt ausschließlich formale Unvollständigkeiten.

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 179 F 4421/99

Tenor

Der Senatsbeschluß vom 25. Januar 2001 wird wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO ergänzt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ergänzung des Senatsbeschlusses nach § 319 ZPO: Kosten gegeneinander aufgehoben — Themis