Treffer
OLG Hamm Beschluss

Entziehung des Sorgerechts (Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge) und Bestellung eines Ergänzungspflegers

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
4 UF 210/13
Datum
27.10.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1027.4UF210.13.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm entzieht der Kindesmutter das Sorgerecht für den im Jahr 2002 geborenen A in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge und bestellt das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Die Maßnahme stützt sich auf § 1666 BGB. Eine Entziehung in diesen Teilbereichen steht nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG entgegen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben; der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung des Sorgerechts für einzelne Teilbereiche (z. B. Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge) kann gemäß § 1666 BGB angeordnet werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.

2

Die Anordnung der Entziehung von Sorgerechtsbefugnissen in Teilbereichen ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil ein Beteiligter dem ausdrücklich widerspricht; § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG hindert die Teilentziehung nicht von vornherein.

3

Zur Wahrnehmung der entzogenenen Aufgaben kann das Gericht einen Ergänzungspfleger bestellen; das Jugendamt ist in der Regel geeignet, diese Funktion wahrzunehmen.

4

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 81 FamFG; der Verfahrenswert ist nach § 45 Abs. 1 FamGKG festzusetzen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwerte, 3 F 248/13

Tenor

Der Kindesmutter wird das Sorgerecht für den am #.#.2002 geborenen A in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge entzogen. Das Jugendamt wird zum Ergänzungspfleger bestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Entziehung des Sorgerechts in den Teilbereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge beruht auf § 1666 BGB. Die Entziehung des Sorgerechts in diesen Bereichen widerspricht nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 Abs.1 FamGKG.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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