Berufung: Abweisung markenrechtlicher Klage wegen treuwidriger Geltendmachung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 U 77/18
- Datum
- 04.04.2019
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:0404.4U77.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die treuwidrige Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche stellt einen Rechtsmissbrauch dar und kann zur Abweisung der Klage führen.
Das Bestehen einer Schutzrechtsposition (Marke) begründet keinen durchsetzbaren Anspruch, wenn die Inanspruchnahme der Rechte treuwidrig erfolgt.
Bei rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung kann das Gericht der treuwidrig handelnden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
Die Berufungsinstanz kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage abweisen, wenn die Voraussetzungen treuwidrigen Verhaltens vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16 O 156/17
Leitsatz
Treuwidrige Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.02.2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 65.000,00 € festgesetzt.