OLG Hamm Urteil
Kostenentscheidung nach §92 Abs.1 ZPO; vorläufig vollstreckbar (OLG Hamm, 4 U 71/09)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 U 71/09
- Datum
- 17.09.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:0917.4U71.09.00
Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 71/09) hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilig verteilt: die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3, bezogen auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil wurde im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt. Im bereitgestellten Tenor sind keine weiteren Entscheidungsgründe oder Anspruchsentscheidungen dokumentiert.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 1 ZPO anteilig zwischen den Parteien verteilen; die Quote richtet sich nach dem Verhältnis des prozessualen Erfolgs.
2
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils ist zulässig und kann im Tenor ausdrücklich erklärt werden.
3
Die im Tenor getroffene Kostenentscheidung bindet die Parteien hinsichtlich der Kostenverteilung der Vorinstanz, soweit sie nicht durch weitergehende Feststellungen im Urteil relativiert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15 O 233/08
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.