Treffer
OLG Hamm Anerkenntnisurteil

Berufung: Teilabänderung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils – zusätzliche Zahlung zugesprochen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Aktenzeichen
4 U 46/15
Datum
16.02.2016
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0216.4U46.15.00
Quelle
Der Kläger legte Berufung gegen ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Bielefeld ein. Das Oberlandesgericht Hamm änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung von 43.039,87 € nebst Verzugszinsen. Gerichtlich wurde zudem die anteilige Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit geregelt; der Streitwert wurde festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht ist befugt, ein erstinstanzliches Teilanerkenntnis- und Schlussurteil teilweise abzuändern und dem Kläger weitergehende Zahlungsansprüche zuzusprechen.

2

Zinsen auf zugeordnete Geldforderungen können im Urteil in Form eines Prozentpunktezuschlags über dem Basiszinssatz ab einem konkret bezeichneten Zeitpunkt festgesetzt werden.

3

Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien anteilig nach quotalen Anteilen verteilen und hiervon abweichende Verteilungen sowohl für die Vor- als auch für die Berufungsinstanz anordnen.

4

Ein Urteil kann zur Sicherung des Anspruchs vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der zugesprochenen Forderung zu ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 2/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.03.2012 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 43.039,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.20111 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz und die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufungsinstanz beträgt 258.239,20 €

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