Treffer
OLG Hamm Beschluss

Kostenauferlegung an Beklagte nach Kostenübernahmeerklärung (§ 91a ZPO)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Aktenzeichen
4 U 38/16
Datum
13.09.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0913.4U38.16.00
Quelle
Das OLG Hamm hat in einem Beschluss die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung beruht auf einer von der Beklagten abgegebenen Kostenübernahmeerklärung. Das Gericht hält eine gesonderte Begründung für entbehrlich, da die Kostenanordnung unmittelbar der Erklärung folgt. Es handelt sich allein um eine kostenrechtliche Verfahrensentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten des Rechtsstreits können der Partei auferlegt werden, die gegenüber dem Gericht eine wirksame Kostenübernahmeerklärung abgibt.

2

Folgt die Kostenentscheidung unmittelbar der abgegebenen Kostenübernahmeerklärung, ist eine gesonderte Begründung des Kostenbeschlusses entbehrlich.

3

§ 91a ZPO bildet die Grundlage für die Anordnung der Kosten des Rechtsstreits und ermöglicht dem Gericht, die Kostenverteilung entsprechend zu regeln.

4

Ein kostenrechtlicher Beschluss im Beschwerdeverfahren kann ohne weitergehende Feststellungen ergehen, soweit aus der Erklärung der Parteien und dem Verfahrensstand keine entgegenstehenden Umstände ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 43 O 65/15

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.

Kostenauferlegung an Beklagte nach Kostenübernahmeerklärung (§ 91a ZPO) — Themis