Kostenauferlegung an Beklagte nach Kostenübernahmeerklärung (§ 91a ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 U 38/16
- Datum
- 13.09.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2018:0913.4U38.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des Rechtsstreits können der Partei auferlegt werden, die gegenüber dem Gericht eine wirksame Kostenübernahmeerklärung abgibt.
Folgt die Kostenentscheidung unmittelbar der abgegebenen Kostenübernahmeerklärung, ist eine gesonderte Begründung des Kostenbeschlusses entbehrlich.
§ 91a ZPO bildet die Grundlage für die Anordnung der Kosten des Rechtsstreits und ermöglicht dem Gericht, die Kostenverteilung entsprechend zu regeln.
Ein kostenrechtlicher Beschluss im Beschwerdeverfahren kann ohne weitergehende Feststellungen ergehen, soweit aus der Erklärung der Parteien und dem Verfahrensstand keine entgegenstehenden Umstände ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 43 O 65/15
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.