OLG Hamm: Telefonische Werbung bei Gewinnspielen nur mit vorheriger Information zulässig
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 U 127/08
- Datum
- 11.11.2008
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2008:1111.4U127.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung mit einem Verfügungsverbot kann durch das Berufungsgericht inhaltlich präzisiert oder eingeschränkt werden, soweit dies dem Schutzzweck entspricht.
Telefonische Werbung im Zusammenhang mit Gewinnspielen ist nur dann zulässig, wenn der Teilnehmer vor seinem Anruf in den Gewinnspielunterlagen darüber informiert wird, dass ihm während des Telefonats die Einwilligung in den Empfang von Werbeinformationen erbeten wird.
Bei teilweisem Erfolg der Parteien oder ausgewogener Entscheidung kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufheben (§§ 92, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO).
Ein Urteil kann trotz teilweiser Abänderung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu sichern.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14 O 61/08
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15. Mai 2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Das Verfügungsverbot zu 3. gemäß der einstweiligen Verfügung vom 16. April 2008 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es am Ende heißt: ... , sofern nicht der Anrufer vor seinem Anruf in den Gewinnspielunterlagen darüber informiert wird, dass er nach der Teilnahme an den Gewinnspielen noch während des Telefonats gefragt wird, ob er damit einverstanden ist, Werbeinformationen über andere Produkte und Dienstleistungen zu erhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben (§§ 92, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.