Rechtsbeschwerde gegen OWi-Urteil als unbegründet verworfen (OLG Hamm)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 4 Ss OWi 856/05
- Datum
- 28.12.2005
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2005:1228.4SS.OWI856.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist unbegründet, wenn die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerderechtfertigung erfordert, dass durch die Rechtsbeschwerde substantiiert aufgezeigt wird, inwiefern ein den Betroffenen benachteiligender Rechtsfehler vorliegt; fehlt dies, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen (§§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs.1 StPO).
Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern; eine bloße Unzufriedenheit mit der Tatrichterwürdigung begründet keine Beschwerderechtfertigung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 21 OWi 191 Js 846/05 – 459/05
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).