Verwerfung der Zulassungsanträge zur Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 4 Ss OWi 719/08
- Datum
- 05.03.2009
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:0305.4SS.OWI719.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts geboten ist oder eine Aufhebung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt.
Fehlen Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.
Gefestigte, ständige Rechtsprechung kann dazu führen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht geboten ist.
Werden Zulassungsanträge verworfen, sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Betroffenen gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 23 OWi 472 Js 385/08 (323/08)
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Z u s a t z :
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der hiesigen Familiensenate.
Zum Spannungsverhältnis der betroffenen Grundrechte der Eltern und ihrer Kinder und zur Wertigkeit des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG verweist der Senat auf den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 in NVwZ 2003, 1113.