Treffer
OLG Hamm Beschluss

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde wegen eindeutiger Auslegung von Art.5 VO 881/92

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
4 Ss OWi 227/07
Datum
27.03.2007
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0327.4SS.OWI227.07.00
Quelle
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Streitgegenstand war die Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und die auf der Lizenz-Urkunde abgedruckten allgemeinen Bestimmungen. Der Senat verwirft den Zulassungsantrag, da der Wortlaut der Vorschrift eindeutig ist und keine Fortbildung des materiellen Rechts geboten erscheint. Ein rechtliches Gehörsdefizit wurde nicht festgestellt; die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts setzt voraus, dass die Sache eine offenstehende Rechtsfrage enthält, deren Klärung über den Einzelfall hinaus geboten ist.

2

Bei eindeutigem Wortlaut einer unionsrechtlichen Vorschrift besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.

3

Eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nur dann begründet, wenn substantiierte Darlegungen vorliegen, welche entscheidungserheblichen Vortragspunkte das Tatgericht übergangen hat.

4

Bei Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 16 OWi 79 Js 4074/06 (727/06)

Rubrum

1

Z u s a t z :

2

Angesichts des eindeutigen Wortlauts von Artikel 5 der Verordnung (EWG)

3

Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der auf der Rückseite der

4

Lizenz-Urkunde abgedruckten allgemeinen Bestimmungen sieht der Senat keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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