Revision: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Amtsgericht Delbrück
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ss 869/00
- Datum
- 24.08.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2000:0824.4SS869.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufheben.
Das Revisionsgericht kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Eine Zurückverweisung durch das Revisionsgericht kann zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision betreffen.
Die Zurückverweisung an eine andere Abteilung der Vorinstanz ist möglich, um die erneute, unabhängige Entscheidung sicherzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Delbrück, 5 Ds 372 Js 56/00 (55/00)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts Delbrück zurückverwiesen.