Treffer
OLG Hamm Beschluss

Revision: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Amtsgericht Delbrück

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 Ss 869/00
Datum
24.08.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0824.4SS869.00.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 24.8.2000, Az. 4 Ss 869/00) hebt das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Delbrück zurückverwiesen. Die Zurückverweisung umfasst auch eine Entscheidung über die Kosten der Revision. Das OLG ordnet damit die weitere Durchführung des Verfahrens in der Vorinstanz an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufheben.

2

Das Revisionsgericht kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

3

Eine Zurückverweisung durch das Revisionsgericht kann zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision betreffen.

4

Die Zurückverweisung an eine andere Abteilung der Vorinstanz ist möglich, um die erneute, unabhängige Entscheidung sicherzustellen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Delbrück, 5 Ds 372 Js 56/00 (55/00)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts Delbrück zurückverwiesen.

Revision: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Amtsgericht Delbrück — Themis