Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 RVs 13/22
- Datum
- 08.03.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2022:0308.4RVS13.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung ergibt, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht prüft die behaupteten Rechtsfehler auf Revisionsrechtfertigung; führt die Prüfung zu keinem feststellbaren Rechtsfehler, bleibt die Entscheidung des Tatrichters bestehen.
Bei erfolgloser Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 05 Ns 18 Js 491/19 (8/21)
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).