Treffer
OLG Hamm Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 RVs 13/22
Datum
08.03.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0308.4RVS13.22.00
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und befand, dass durch die Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung ergibt, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht prüft die behaupteten Rechtsfehler auf Revisionsrechtfertigung; führt die Prüfung zu keinem feststellbaren Rechtsfehler, bleibt die Entscheidung des Tatrichters bestehen.

3

Bei erfolgloser Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger nach § 473 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 05 Ns 18 Js 491/19 (8/21)

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).

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