Revision wegen §130 StGB verworfen — Eignung zur öffentlichen Friedensstörung und Teile der Bevölkerung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 RVs 103/17
- Datum
- 07.09.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2017:0907.4RVS103.17.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 130 Abs. 1 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt zu verstehen; maßgeblich ist die Eignung der Tathandlung zur Störung des öffentlichen Friedens, nicht das tatsächliche Eintreten der Störung.
Für den Begriff ‚Teile der Bevölkerung‘ genügt eine Personenmehrheit, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil der Gesamtheit abgrenzbar ist; hierzu zählen auch im Bundesgebiet lebende Flüchtlinge.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der unterlegene Revisionsführer, soweit das Gericht dies nach § 473 Abs. 1 StPO anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 25 Ns 110/16
Rubrum
Zusatz:Entgegen der Auffassung der Verteidigung reicht die Eignung der Tathandlung zur öffentlichen Friedensstörung, da die Vorschrift des § 130 Abs. 1 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 130 Rdnr. 13 m.w.N.); eine öffentliche Äußerung ist nicht erforderlich (BGHSt 46, 36, 42).
Die Tat des Angeklagten richtet sich auch gegen Teile der Bevölkerung i.S.v. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dieser Begriff umfasst alle Personenmehrheiten, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar sind (vgl. BGH, NStZ 2015, 512,513). Hierzu zählen auch die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge (vgl. Fischer, a.a.O., § 130 Rdnr. 5).
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).