Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Kostenpflicht des Angeklagten
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 RVs 103/13
- Datum
- 29.08.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2013:0829.4RVS103.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Verwerfung der Revision sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Dem Nebenkläger sind die notwendigen Auslagen zu ersetzen, wenn die Revision verworfen wird (§ 472 Abs. 1 StPO).
Fehlt eine Revisionsrechtfertigung, entfällt die weitergehende Nachprüfung zugunsten des Revisionsführers und rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision als unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 6 Ns 62 Js 2143/12 (84/12)
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte(§ 473 Abs. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 472 Abs. 1 StPO).