Zulassungsantrag Rechtsbeschwerde verworfen; Beweiskraft von Inhaltsprotokollen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 4 RBs 54/17
- Datum
- 23.02.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2017:0223.4RBS54.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein reines Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls i.S.d. § 274 StPO teil.
Zur Ordnungswidrigkeitenanzeige gehört, soweit aus den Akten ersichtlich, auch das Beiblatt; eine Anzeige gilt als in ihrem wesentlichen Inhalt bekannt gegeben, wenn dieser Inhalt dem Betroffenen zugänglich gemacht wurde.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur zu erteilen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene nach § 473 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 51 OWi 296/16
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen (wie hier) nach § 273 Abs. 2 StPO nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teilnimmt (vgl.: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 273 Rdn. 17). Zudem ist die polizeiliche Anzeige ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben worden. Zur Ordnungswidrigkeitenanzeige gehört aber, wie sich aus der Kopie auf S. 11 der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, das Beiblatt.
Leitsatz
Das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.02.2017, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, ver-worfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).