Treffer
OLG Hamm Beschluss

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
4 RBs 35/13
Datum
07.02.2012
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0207.4RBS35.13.00
Quelle
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Steinfurt. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf den Antrag, weil weder die Fortbildung des Rechts eine Nachprüfung erforderte noch eine Versagung rechtlichen Gehörs vorlag. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.

2

Liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

3

Bei Verwerfung des Zulassungsantrags trägt der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 16 OWi 79 Js 1270/12-260/12

Rubrum

1

Anmerkung der Redaktion: 

2

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).