Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 4 RBs 35/13
- Datum
- 07.02.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0207.4RBS35.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.
Liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Bei Verwerfung des Zulassungsantrags trägt der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 16 OWi 79 Js 1270/12-260/12
Rubrum
Anmerkung der Redaktion:
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).