Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren als unbegründet verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 4 RBs 34/14
- Datum
- 27.02.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.4RBS34.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.
Bei erfolgloser Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren trägt der Betroffene die Kosten des Rechtsmittels.
Für die Verwerfung einer unbegründeten Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren finden über § 79 Abs. 3 OWiG die strafprozessualen Vorschriften Anwendung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warburg, 8 OWi 33 Js 1207/13-83/13
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG,
473 Abs. 1 StPO).