Treffer
OLG Hamm Beschluss

Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren als unbegründet verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
4 RBs 34/14
Datum
27.02.2014
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.4RBS34.14.00
Quelle
Der Betroffene legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Warburg Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf das Rechtsmittel als unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils anhand der Rechtsbeschwerdebegründung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen. Dieser trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.

2

Bei erfolgloser Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren trägt der Betroffene die Kosten des Rechtsmittels.

3

Für die Verwerfung einer unbegründeten Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren finden über § 79 Abs. 3 OWiG die strafprozessualen Vorschriften Anwendung.

Vorinstanzen

Amtsgericht Warburg, 8 OWi 33 Js 1207/13-83/13

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG,

473 Abs. 1 StPO).