Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen behaupteter Gehörsverletzung verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 4 RBs 107/19
- Datum
- 09.04.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:0409.4RBS107.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen unterbliebenen Hinweises auf eine mögliche Verurteilung wegen Vorsatzes erfüllt die Begründungsanforderungen nach §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG nur, wenn konkret vorgetragen wird, welche Schuldform im Bußgeldbescheid angenommen wurde.
Im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht verpflichtet, den Inhalt des Bußgeldbescheids von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen; Verfahrenshindernisse, die vor Erlass des Urteils eingetreten sind, müssen von der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden.
Die Annahme einer geänderten Schuldform (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) bedarf grundsätzlich eines rechtlichen Hinweises; eine bloße Behauptung der vorsätzlichen Begehungsweise begründet allein keinen Zulassungsgrund.
Eine Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Umstände nicht substantiiert darlegen, in welcher Weise eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 936/18
Rubrum
Zusatz:
Soweit der Betroffene eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung rügt, ist ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken: Grundsätzlich bedarf die Annahme einer geänderten Schuldform (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) eines rechtlichen Hinweises (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 265 Rdn. 11 m.w.N.). Die Rüge genügt aber hier schon nicht den Begründungsanforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG, weil nicht mitgeteilt wird, welche Schuldform im Bußgeldbescheid angenommen worden ist. Zwar bedarf es der Mitteilung solcher Umstände nicht, die das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muss. Das ist grundsätzlich bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen etwa bzgl. des Inhalts des Bußgeldbescheids der Fall. Dem ist allerdings hinsichtlich des Inhalts des Bußgeldbescheids im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht so. Nach § 80 Abs. 5 OWiG stellt das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn ein Verfahrenshindernis nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist. Ein fehlender oder unwirksamer Bußgeldbescheid wäre aber ein Verfahrenshindernis, welches bereits vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetreten ist. Kann das Rechtsbeschwerdegericht aber aus dem Fehlen eines vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetretenen Verfahrenshindernisses keine Konsequenzen ziehen, so muss es auch eine entsprechend Überprüfung hierauf nicht vornehmen, so dass es den Bußgeldbescheid auch nicht von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muss. Der Inhalt des Bußgeldbescheids ist in solchen Fällen von der Rechtsbeschwerde vorzutragen. Das ist nicht geschehen.
Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Annahme der vorsätzlichen Begehungsweise (vgl. nur OLG Hamm ZfSch 2016, 650).
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Rügebegründung bei Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.03.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).