Treffer
OLG Hamm Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung, Kosten auferlegt

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 ORs 25/25
Datum
01.04.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0401.4ORS25.25.00
Quelle
Die Revision des Angeklagten wird vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Gericht erlässt keinen weiteren Entscheidungs­text neben dem Tenor. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Revisionsrechtfertigung setzt das Vorliegen eines rechtserheblichen Fehlers voraus; bleibt ein solcher Fehler aus, entfällt die Grundlage für eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils.

3

Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen; hierfür ist § 473 Abs. 1 StPO maßgeblich.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.

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