Verzögerte Fortdauerentscheidung bei psychiatrischer Unterbringung verletzt Freiheitsgrundrecht
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 Ws 38/20
- Datum
- 11.02.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.3WS38.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist ergehen.
Eine Überschreitung der Überprüfungsfrist bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung verletzt das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG.
Für die Feststellung einer durch Fristüberschreitung verursachten Verletzung des Freiheitsgrundrechts ist unerheblich, welchem Verfahrensbeteiligten die Verzögerung zuzurechnen ist.
Die Pflicht zur Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens folgt nicht aus § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO, wenn die dort maßgebliche Zweijahresfrist seit dem letzten Gutachten noch nicht abgelaufen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 72/19
Rubrum
Zusatz:
Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels sowie die Feststellung der Grundrechtsverletzung beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. Januar 2020 dargelegt hat und die dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden sind.
Abweichend hiervon weist der Senat lediglich darauf hin, dass die zwingende Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Kammer in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht auf § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO, der insoweit nur auf bestimmte Fristen abstellt, beruht, weil das vorletzte Sachverständigengutachten in dieser Sache am 24. Januar 2018 von Dr. O. erstellt wurde, mithin zum Ablauf der Überprüfungsfrist am 30. April 2019 bei Weitem noch keine zwei Jahre vergangen waren.
Im Übrigen stellt der Senat aus gegebenem Anlass klar, dass es für die Verletzung des Freiheitsgrundrechts letztlich keine Rolle spielt, ob die Überschreitung der Überprüfungsfrist in den Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft, der Maßregelvollzugsklinik oder der Strafvollstreckungskammer fällt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 30. April 2019 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.