Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Verweigerung bedingter Entlassung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 Ws 381/06, 3 Ws 382/06, 3 Ws 383/06
- Datum
- 07.08.2006
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2006:0807.3WS381.06.3WS382.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die Gründe der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zutreffend sind und der Beschwerdeführer diese durch sein Vorbringen nicht substantiiert entkräftet.
Die bedingte Entlassung eines Verurteilten kann versagt werden, wenn einschlägige Vorbelastungen und wiederholte Bewährungsversäumnisse vorliegen, die eine verantwortbare Freilassung ausschließen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Beschwerde nach § 473 Abs. 1 StPO verworfen wird.
Bei der Prüfung der Verantwortbarkeit einer bedingten Entlassung sind die Rückfallsgefahr und die bisherige Bewährungsführung entscheidungserheblich; hiervon ausgehende Erwägungen rechtfertigen eine Versagung der Entlassung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, StVK K 1725/06 (19), StVK K 1796/06 (19), StVK K 1797/06 (19)
Rubrum
Zusatz:Angesichts der Vorbelastungen des Verurteilten, der sich zudem als mehrfacher Bewährungsversager erwiesen hat, kann eine bedingte Entlassung des Verurteilten nicht verantwortet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 stopp) verworfen.