Fortdauer der Unterbringung trotz verweigerter Therapieangebote
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 Ws 329/24
- Datum
- 17.09.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2024:0917.3WS329.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch für die versäumte Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gewährt werden.
Eine sofortige Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet.
Eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug unterliegt hohen rechtlichen Voraussetzungen.
Die bloße Erwähnung einer therapeutischen Maßnahme rechtfertigt keine Zwangsbehandlung, wenn eine Einwilligung des Untergebrachten nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 77/24
Rubrum
Zusatz:
Soweit der Verteidiger in seiner Beschwerdebegründung vom 10. September 2024 die Möglichkeit einer Elektrokonvulsionstherapie (EKT) in den Raum stellt, weist der Senat - angesichts der nicht zu erwartenden Einwilligung des Untergebrachten, der bislang jegliche therapeutischen Angebote im Maßregelvollzug verweigert hat - auf die hohen Hürden einer Zwangsbehandlung hin.
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 18. Juli 2024 gewährt.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.