Treffer
OLG Hamm Beschluss

Fortdauer der Unterbringung trotz verweigerter Therapieangebote

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 Ws 329/24
Datum
17.09.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0917.3WS329.24.00
Quelle
Dem Untergebrachten wurde Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer gewährt. Seine sofortige Beschwerde blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht folgte den Gründen der Vorinstanz, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wurden. Hinsichtlich einer Elektrokonvulsionstherapie verwies der Senat auf die hohen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung, zumal der Untergebrachte Therapien bislang verweigert hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch für die versäumte Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gewährt werden.

2

Eine sofortige Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet.

3

Eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug unterliegt hohen rechtlichen Voraussetzungen.

4

Die bloße Erwähnung einer therapeutischen Maßnahme rechtfertigt keine Zwangsbehandlung, wenn eine Einwilligung des Untergebrachten nicht zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 77/24

Rubrum

1

Zusatz:

2

Soweit der Verteidiger in seiner Beschwerdebegründung vom 10. September 2024 die Möglichkeit einer Elektrokonvulsionstherapie (EKT) in den Raum stellt, weist der Senat - angesichts der nicht zu erwartenden Einwilligung des Untergebrachten, der bislang jegliche therapeutischen Angebote im Maßregelvollzug verweigert hat - auf die hohen Hürden einer Zwangsbehandlung hin.

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 18. Juli 2024 gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.