Beschwerde gegen familiengerichtlichen Beschluss zurückgewiesen – Hinweisbeschluss maßgeblich
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 3 UF 244/13
- Datum
- 05.03.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0305.3UF244.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz ist entbehrlich, wenn im ersten Rechtszug bereits verhandelt wurde und keine zusätzlichen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Beruft sich der Senat in der Beschwerdeinstanz auf die in einem Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen, ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist keine substanziierten Einwendungen hiergegen vorträgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen; hierfür sind die einschlägigen Vorschriften des FamFG und der ZPO sowie die Festsetzung des Verfahrenswerts nach dem FamGKG heranzuziehen (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 FamFG, 97 ZPO; §§ 40, 51 FamGKG).
Hinweismängel oder das Ausbleiben von fristgerechten Einwendungen gegen einen Hinweisbeschluss können zur Zurückweisung einer Beschwerde führen und rechtfertigen die Verurteilung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 12 F 132/13
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus (Aktenzeichen: 12 F 132/13) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.604,00 EUR.
Gründe
A.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keinen Erfolg.
B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 16.01.2014 und macht diese zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Hinweise des Senats hat der Antragsgegner innerhalb der bis zum 24.02.2014 laufenden Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
D.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.