Berichtigung offenkundiger Schreibfehler im Senatsurteil nach § 319 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 3 U 9/08
- Datum
- 11.11.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:1111.3U9.08.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler in Urteilen.
Eine Berichtigung setzt voraus, dass der Irrtum offensichtlich ist und die berichtigte Fassung unzweifelhaft aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils hervorgeht.
Das Gericht kann auf Antrag berichtigen; vor der Berichtigung sind die weiteren Parteien anzuhören.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf formelle Korrekturen beschränkt und darf den inhaltlichen Entscheidungsgrundsatz nicht verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 5 O 29/02
Tenor
Auf Antrag des Beklagten zu 2. wird der Text des am 14.09.2009 verkündeten Se-natsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 9, 1. Absatz, Zeile 7 des Urteils im Tatbestand heißt es richtig „staatlichen Hebammenprüfung“ (nicht: „stattlich“).
Auf Seite 21, 4. Absatz, Zeile 3 des Urteils in den Entscheidungsgründen heißt es richtig „Erscheinen im Kreißsaal gegen 21.55 Uhr“ (nicht: „22.55 Uhr“).
Es handelt sich um offenkundige Schreibfehler, die antraggemäß nach Anhörung der weiteren Parteien zu berichtigen waren.