Berufungserledigung nach §522 II 1 ZPO: Berufung als aussichtslos zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 3 U 55/12
- Datum
- 13.06.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0613.3U55.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 Satz 1 ZPO ist zulässig, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.
Eine mündliche Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn bereits vor Beschlussfassung feststeht, dass das Rechtsmittel aussichtslos ist und weder Rechtsfortbildung noch Rechtseinheit es erforderlich machen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §97 Abs.1 ZPO zu tragen.
Ein angefochtenes Urteil kann nach §708 Nr.10 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit dies für die Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 309/09
Rubrum
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 30.04.2012 Bezug genommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 183.237,50 € festgesetzt.
Tenor
wird die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.