Abwendung der Vollstreckung durch unbedingte Bankbürgschaft (150.000 DM)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 3 U 143/97
- Datum
- 06.04.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:1998:0406.3U143.97.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung aus einem Urteil kann durch Stellung einer geeigneten Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Als geeignete Sicherheitsleistung genügt eine unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft, wenn sie den geltend gemachten Betrag vollständig abdeckt.
Eine Bürgschaft einer inländischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse ist zur Abwendung der Vollstreckung geeignet, sofern sie ein sofort durchsetzbares Zahlungsversprechen enthält.
Das Gericht kann Form und Höhe der Sicherheitsleistung bestimmen, um die Durchsetzbarkeit des Titels zu gewährleisten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6 O 2/96
Tenor
In Sachen
darf die Beklagte zu 2.) die Vollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 04. Februar 1998 auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse in Höhe von 150.000,00 DM abwenden.