Antrag auf Zulassung der Nebenklage in Revision als gegenstandslos
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 Ss 422/07
- Datum
- 19.02.2008
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2008:0219.3SS422.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss des Amtsgerichts über die Zulassung der Nebenklage wirkt für das gesamte weitere Verfahren und macht eine erneute Zulassungsentscheidung in der Revisionsinstanz entbehrlich.
Die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO erstreckt sich über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und umfasst die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.
Eine erneute Bestellung eines Beistands in einer höheren Instanz ist nicht erforderlich, wenn bereits eine wirksame Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO vorliegt.
Anträge in einer höheren Instanz sind gegenstandslos, soweit ein wirksamer Vorbeschluss das gleiche Verfügungs- oder Zustimmungsziel bereits rechtsverbindlich geregelt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 36 Ds 53/07
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin ist gegenstandslos.
Gründe
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage für das Revisionsverfahren zuzulassen, bedarf es nicht. Denn der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 17.04.2007 über die Zulassung der Nebenklage wirkt für das ganze weitere Verfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 396, Rdnr. 13).
Eine erneute Bestellung eines Beistands ist ebenfalls nicht erforderlich.
Der Nebenklägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 25.05.2007 Rechtsanwältin G als Beistand bestellt worden. Diese Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH Beschluss vom 09.08.2006, 2 StR 260/06, RVGreport, 2008, 40; BGH, NStZ 2000, 552). Eine solche umfassende Wirkung der Bestellung ergibt sich nämlich unmittelbar aus § 397 a Abs. 1 StPO, der anders als Absatz 2 der Vorschrift nicht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist.