Treffer
OLG Hamm Beschluss

Revision verworfen: Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 Ss 297/06
Datum
12.09.2006
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0912.3SS297.06.00
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Revision als unbegründet, weil die auf die Revisionsrechtfertigung gestützte Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf die Revisionsrechtfertigung gestützte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht richtet sich nach den in der Revisionsbegründung gerügten Punkten; nur insoweit sind mögliche Rechtsfehler zu prüfen.

3

Eine Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit begründet die Kostentragungspflicht des Revisionführers für das Rechtsmittel nach § 473 Abs. 1 StPO, sofern keine abweichende Anordnung getroffen wird.

4

Fehlt eine Rechtsfehlerfeststellung, bleibt das angefochtene Urteil in rechtlicher Hinsicht bestätigt und bedarf keiner Abänderung durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 3 Cs 13 Js 1891/05 – 173/06 -

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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