Berichtigung eines offensichtlichen Versehens im Beschlussdatum
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 Ss 25/08 und 3 Ws 67/08
- Datum
- 22.11.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.3SS25.08UND3WS67.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf offensichtliche Schreib- oder Druckfehler in einem ergangenen Beschluss berichtigen, sofern die Berichtigung nur formelle Unrichtigkeiten beseitigt und den Inhalt der Entscheidung unberührt lässt.
Die Korrektur eines falschen Datums in einem Beschluss ist zulässig, wenn der richtige Zeitpunkt aus dem Verfahrenskontext eindeutig hervorgeht.
Für die Berichtigung formeller Fehler ist keine materielle Neubewertung der Sache erforderlich; sie dient der Wiederherstellung einer richtigen Akten- und Entscheidungsdarstellung.
Eine Berichtigung ist nur insoweit zulässig, als sie keine neuen, entscheidungserheblichen Feststellungen einführt und dadurch bestehende Rechtspositionen nicht in unzulässiger Weise verändert.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 51/07
Tenor
Der im vorliegenden Verfahren ergangene Senatsbeschluss wird wegen eines offensichtlichen Versehens dahingehend berichtigt, dass das Beschlussdatum nicht „13. März 2007“, sondern zutreffend „13. März 2008“ lautet.