Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 3 RBs 8/10
- Datum
- 19.01.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2010:0119.3RBS8.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Geldbuße bis 100 € ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur geboten, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn sie die Erfordernisse des § 344 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG erfüllt und substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
Die Rüge einer Gehörsverletzung durch Unterlassen der Beweiswürdigung erfordert die Darlegung des Inhalts des Beweisantrags (Beweistatsachen und Beweismittel) sowie, ob der Antrag bedingt (Hilfsbeweisantrag) oder unbedingt gestellt wurde.
Ein als Hilfsbeweisantrag im Rahmen des Plädoyers gestellter Beweisantrag ist verfahrensrechtlich besonders und grundsätzlich in den Urteilsgründen zu behandeln; wird dies nicht substantiiert gerügt, ist die Rüge unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Halle, 6 OWi 14 Js 1983/09 (802/09)
Rubrum
Zusatz:
Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100, Euro festgesetzt worden ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen
(§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten. Eine dementsprechende Rüge wurde nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG genügenden Weise ausgeführt und ist daher unzulässig. Der Betroffene hat weder den Inhalt seines Beweisantrages (Beweistatsachen und Beweismittel) noch mitgeteilt ob der Beweisantrag bedingt (Hilfsbeweisantrag) oder unbedingt gestellt wurde. Soweit der Beweisantrag in Form eines Hilfsbeweisantrages im Rahmen des Plädoyers des Verteidigers gestellt worden wäre, liegt seine verfahrensrechtliche Besonderheit gerade darin, dass er grundsätzlich erst in den Urteilsgründen beschieden werden muss (BGHR § 244 VI Hilfsbeweisantrag 6). Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wurde nicht erhoben.
- Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten. Eine dementsprechende Rüge wurde nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG genügenden Weise ausgeführt und ist daher unzulässig. Der Betroffene hat weder den Inhalt seines Beweisantrages (Beweistatsachen und Beweismittel) noch mitgeteilt ob der Beweisantrag bedingt (Hilfsbeweisantrag) oder unbedingt gestellt wurde. Soweit der Beweisantrag in Form eines Hilfsbeweisantrages im Rahmen des Plädoyers des Verteidigers gestellt worden wäre, liegt seine verfahrensrechtliche Besonderheit gerade darin, dass er grundsätzlich erst in den Urteilsgründen beschieden werden muss (BGHR § 244 VI Hilfsbeweisantrag 6).
- Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wurde nicht erhoben.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor-fen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).