Treffer
OLG Hamm Beschluss

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde wegen Schulfernbleiben verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 RBs 360/12
Datum
08.04.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0408.3RBS360.12.00
Quelle
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach § 126 Abs.1 Nr.4 SchulG NRW. Streitpunkt war, ob ein Befreiungsanspruch die eigenmächtige Schulabwesenheit rechtfertigt. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, da eine eigenmächtige Durchsetzung nicht zulässig war und der Sohn an sechs Tagen dem gesamten Unterricht fernblieb. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzliches Fernhalten eines Schülers vom Unterricht kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 126 Abs.1 Nr.4 SchulG NRW begründen, wenn sich das Verhalten in mehrfachen vollständigen Schulversäumnissen manifestiert.

2

Ein etwaiger Befreiungsanspruch nach § 43 Abs.3 Satz 1 SchulG NRW berechtigt die Erziehungsberechtigten nicht, diesen durch eigenmächtiges Fernhalten des Kindes vom Unterricht durchzusetzen.

3

Das Fernbleiben des Schülers nicht nur vom betreffenden Fach, sondern vom gesamten Unterricht an den streitgegenständlichen Tagen stärkt die Annahme vorsätzlichen ordnungswidrigen Verhaltens.

4

Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sind als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufgreifbaren Rechtsfragen oder gegen die Feststellungen sprechenden Tatsachen dargelegt werden; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens können dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ SchulG NRW § 126 Abs. 1 Nr. 4§ SchulG NRW § 43 Abs. 3 Satz 1

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 4 OWi 243/12

Rubrum

1

Zusatz:

2

Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass der Betroffene vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW begangen hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts blieb der Sohn des Betroffenen aufgrund einer Entscheidung des Betroffenen und seiner Ehefrau, die eine im Rahmen des Biologieunterrichtes durchgeführte Unterrichtsreihe zur Sexualkunde aus religiösen Gründen missbilligten, an insgesamt sechs Tagen der Schule vollumfänglich fern. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW auf Befreiung des Sohnes des Betroffenen von der in Rede stehenden Unterrichtsreihe bestand. Denn zum einen wäre der Betroffene nicht berechtigt gewesen, einen etwaigen Befreiungsanspruch eigenmächtig durchzusetzen. Zum anderen hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sohn des Betroffenen an den im Urteil genannten sechs Tagen nicht nur dem an diesen Tagen abgehaltenen Biologieunterricht, sondern auch dem Unterricht in allen anderen Fächern fernblieb.

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 26. September 2012 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 8. April 2013

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 7. Dezember 2012 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde wegen Schulfernbleiben verworfen — Themis