Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von jeweils 4.350 € verurteilt
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 34. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 34 U 42/17
- Datum
- 07.12.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2017:1207.34U42.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht ein Anerkenntnisurteil, wird der Beklagte zur Zahlung der anerkannten Beträge verurteilt.
Das Gericht trifft im Tenor eine Kostenentscheidung und kann die unterliegende Partei mit den Kosten des Rechtsstreits belasten.
Ein Urteil kann im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die sofortige Vollstreckung ermöglicht wird.
Verzugszinsen können im Urteil ab einem bestimmten Datum in einer konkreten Höhe (hier: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zugesprochen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19 O 156/16
Rubrum
Hinweis:
Die Entscheidung hat außer dem Tenor keinen weiteren Inhalt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und an den Kläger zu 2) jeweils 4.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.