Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 33. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 33 U 100/92
- Datum
- 17.02.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:1993:0217.33U100.92.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das erkennende Gericht offenkundige Schreib- oder Druckversehen in einem ergangenen Urteil berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offensichtliche Formfehler beschränkt und darf nicht dazu dienen, inhaltlich neue Entscheidungen zu treffen oder den Kern der Entscheidung zu verändern.
Die Berichtigung kann insbesondere den Tenor anpassen, damit die schriftliche Urteilsformulierung den tatsächlich getroffenen Entscheidungsinhalt korrekt wiedergibt.
Die Korrektur eines Schreibversehens erfolgt durch einen Beschluss des Gerichts und ist ein formelles Verfahren zur Berichtigung von Urteilsfehlern.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6 O 188/92
Tenor
In dem Rechtsstreit
...
wird der Tenor des am 27. Januar 1993 verkündeten Urteils des Senats gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt teilweise berichtigt:
"Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Juni 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert ..."