Treffer
OLG Hamm Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des LG Essen zurückgewiesen; keine Kostenentscheidung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
31. Zivilsenat
Aktenzeichen
31 W 80/15
Datum
28.10.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1028.31W80.15.00
Quelle
Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (30.09.2015). Prüfungsgegenstand war die Angemessenheit und Vollständigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde zurück, weil die Gründe zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig waren. Eine Kostenentscheidung erachtete es nach §127 Abs. 4 ZPO als nicht veranlasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung zutreffend begründet ist und keiner ergänzenden Feststellungen bedarf.

2

Das Beschwerdegericht kann die Gründe der Vorinstanz übernehmen, soweit diese in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichend sind und keine Ergänzung verlangen.

3

Eine Kostenentscheidung kann entbehrlich sein, wenn nach § 127 Abs. 4 ZPO die Voraussetzungen für eine gesonderte Kostenfestsetzung nicht gegeben sind.

4

Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bestätigt die Bestandskraft des angefochtenen Beschlusses, soweit keine Rüge berechtigte Rechtsfehler aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17 O 238/15

Rubrum

1

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.09.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

2

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.09.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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