Berichtigung eines Senatsbeschlusses nach §319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 31. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 31 W 73/15
- Datum
- 23.11.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:1123.31W73.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Entscheidung ist nach §319 Abs.1 ZPO zu berichtigen, wenn sie eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.
Ein Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, sofern hinsichtlich der beanstandeten Stellen keine tatsächliche Unrichtigkeit vorliegt.
Ein Kurzrubrum genügt, wenn die Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Sind gegen denselben Beschluss von beiden Seiten Beschwerden eingelegt, muss das Kurzrubrum nicht gesondert zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner unterscheiden, sofern die Rollen aus dem Aktenkontext ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 12 O 51/15
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 21.10.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die Abänderung auf eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers (statt offensichtlich fälschlich der Klägerin) erfolgt ist.
Der weitergehende Berichtigungsantrag des Klägers vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen, weil insoweit Unrichtigkeiten nicht vorliegen. Das Kurzrubrum des Senatsbeschlusses vom 21.10.2015 ist nicht unrichtig, denn es liegen zwei Beschwerden gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Detmold vor. Es befand sich also jede der Seiten sowohl in der Rolle als Beschwerdeführer wie auch als Beschwerdegegner. Im Kurzrubrum wird das nicht gesondert kenntlich gemacht.
Eines vollen Rubrums bedarf es nicht, weil der Beschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.