Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen (OLG Hamm)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
31. Zivilsenat
Aktenzeichen
31 W 70/15
Datum
21.10.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1021.31W70.15.00
Quelle
Die Klägerin legte Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde zurück und übernahm die Begründung des zuvor ergangenen Nichtabhilfebeschlusses als zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; eine Kostenerstattung wurde nach § 68 Abs. 5 GKG ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Nichtabhilfebeschlusses zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig sind.

2

Das Revisions- oder Beschwerdegericht kann die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses übernehmen, soweit diese die Rechtslage zutreffend darlegt.

3

Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde zurückgewiesen wird, können gebührenfrei ergehen; die Kostenentscheidung kann eine Erstattung nach § 68 Abs. 5 GKG ausschließen.

4

Die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch Beschwerde setzt substantiiert vorgetragene und begründete Einwendungen gegen die Wertfestsetzung voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6 O 31/15

Rubrum

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.

2

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 5 GKG).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.

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