Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen (OLG Hamm)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 31. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 31 W 70/15
- Datum
- 21.10.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:1021.31W70.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Nichtabhilfebeschlusses zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig sind.
Das Revisions- oder Beschwerdegericht kann die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses übernehmen, soweit diese die Rechtslage zutreffend darlegt.
Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde zurückgewiesen wird, können gebührenfrei ergehen; die Kostenentscheidung kann eine Erstattung nach § 68 Abs. 5 GKG ausschließen.
Die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch Beschwerde setzt substantiiert vorgetragene und begründete Einwendungen gegen die Wertfestsetzung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 31/15
Rubrum
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 5 GKG).
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2015 zurückgewiesen.